Zum Hauptinhalt
6. Januar 2026

Stockwerkeigentum – eine Lebensform mit Herausforderungen!

Wird über Stockwerkeigentum geschrieben, so liegt der Berichterstattung meist irgendeine Schwierigkeit zugrunde. Die Vielfältigkeit an Problemstellungen scheint endlos. Nicht selten endet sie in Streit, die mit Hilfe eines richterlichen Entscheids wenigstens fachlich beigelegtwird. Was bleibt ist oft ein bitterer Nachgeschmack gegenüber dem Nachbarn, der Gemeinschaft oder auch dem Verwalter.

Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und verlangt von allen Anspruchsgruppen Integrität, Anpassungsfähigkeit und Verständnis für die Anliegen anderer. Diese Eigenschaften werden in anderen Lebensbereichen unserer Gesellschaft als selbstverständlich betrachtet, warum also nicht auch im Stockwerkeigentum?

Damit das Zusammenleben so reibungslos wie möglich erfolgen kann, sollte sich jeder – auch angehende Stockwerkeigentümer – über diese Art der Eigentumsform informieren. Professionelle Verwaltungen stellen immer wieder fest, dass Personen beim Erwerb von Stockwerkeigentum viel zu wenig informiert sind. Der Weg in eine Stockwerkeigentümergemeinschaft muss von einer Anspruchshaltung weg und hin zu einer gemeinschaftlichen Kooperationshaltung gehen. 

Definition und gesetzliche Grundlagen

Nach Art. 712a Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) bezeichnet Stockwerkeigentum den Miteigentumsanteil an einem überbauten Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen, zu verwalten und innen auszubauen. 

Stockwerkeigentum bedeutet also:

– Miteigentum an der Gesamtliegenschaft
– Sonderrecht(e) an bestimmten Teilen der Liegenschaft

Organisation der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Das gesetzlich zwingend vorgesehene Organ einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist die Versammlung der Stockwerkeigentümer. Sie fasst sämtliche Beschlüsse, welche die Gemeinschaftsordnung betreffen. Sie stellt die gemeinschaftliche Verwaltung des Stockwerkeigentums sicher. Sie organisiert die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile, überwacht den baulichen Zustand des Stockwerkeigentums und ergreift die erforderlichen Massnahmen, um den Wert der Liegenschaft zu erhalten. Die spezielle Form des Eigentums verlangt nach klaren Regeln des Zusammenlebens. Ein Reglement kann zur Unterstützung und Beratung für die vorgenannten Aufgaben einen Ausschuss vorsehen. Zur Kontrolle der Buchführung ist eine Revisionsstelle zu bestimmen. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, gehört mittlerweile jedoch zum Standard.

Sie erwerben Stockwerkeigentum? Informieren Sie sich und sprechen Sie mit uns. Wir unterstützen Sie gerne.

Anmelden